Vermittlung von Versicherungen

Warum ist der Versicherungsberater oder der Versicherungsmakler der einzig sinnvolle Ansprechpartner in Versicherungsfragen?

 

Der BGH hat im Jahr 1985 ein bis heute wegweisendes Urteil gefällt, um den Unterschied zwischen den von den Versicherungen beauftragten „Agenten“ und den vom Kunden beauftragten „Maklern“ festzustellen.

I.)     Der BGH hat festgestellt, dass nur der Versicherungsmakler den gesetzlichen Auftrag hat, das Gericht festgestellt, dass ein Makler verpflichtet ist, seinem Kunden individuell passenden Versicherungsschutz zu besorgen und dabei auch ausreichend viele Versicherer mit ihren Angeboten in der Auswahl zu berücksichtigen. Das steht im Gegensatz zu dem Auftrag des Versicherungsagenten der XY-Versicherung. Dieser hat den Auftrag, für seinen Arbeitgeber maximalen Umsatz zu machen.

II.)    Der BGH hat außerdem festgelegt, das beim Versicherungsmakler die Beratungshaftung deutlich weitergeht als bei den Vertriebsorganisationen der Versicherungen. Nur der Makler muss im Haftungsfall regelmäßig beweisen dass er keine Falschberatung geleistet hat oder dass selbst bei ordnungsgemäßer Beratung der Schaden nicht zu verhindern gewesen wäre.

Beim Agenten der XY-Versicherung ist die Rechtslage anders herum. Dort muss der KUNDE seinen Schaden beweisen!

Hier erfahren sie mehr über Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter/ Agenten und Honorarberater!

Das Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofes (BGH)

(Urteil v. 22.5.1985, IV ZR 190/83)

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